Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 12 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/12#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst beginnt zweimal jährlich zu den von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Terminen im ersten und im zweiten Unterrichtshalbjahr. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/12#abs-2 (2) Der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes bildet die Eingangsphase und dient der Einführung in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit unter Anleitung (begleiteter Unterricht) und endet mit der Erteilung des selbstständigen Lehrauftrages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/12#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars in Teilzeitbeschäftigung absolviert werden, wenn sie oder er
1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige nahe Angehörige oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt,
2. neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach, einem weiteren Förderschwerpunkt oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I anstrebt oder
3. nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde oder für die ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder
4. neben dem Vorbereitungsdienst sich habilitiert oder promoviert.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 kann die Teilzeitbeschäftigung in allen oder in einzelnen Ausbildungsabschnitten jeweils bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes absolviert werden. Wird der Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in Teilzeitbeschäftigung absolviert, dauert er vier Unterrichtshalbjahre. Soweit die Teilzeitbeschäftigung bereits im ersten Ausbildungsabschnitt gewährt wird, so dauert dieser acht Monate. Im Fall der Wiederholungsprüfung nach § 27 wird Teilzeitbeschäftigung für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt. Der Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung ist, sofern er sich auf alle Ausbildungsabschnitte erstreckt, mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/12#abs-4 (4) Auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Zeit verlängert werden:
1. bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder andere wichtige Gründe, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt,
2. bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteiles aus wichtigem Grund oder
3. wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden hat.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens sechs Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/12#abs-5 (5) Bei Versäumnis der Ausbildung infolge von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder anderen wichtigen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde den Vorbereitungsdienst von Amts wegen verlängern, wenn insgesamt mehr als ein Sechstel eines Ausbildungsabschnitts oder der gesamten Ausbildung versäumt wurde. Die Mentorinnen und Mentoren und die Schulleiterin oder der Schulleiter sind vor der Verlängerung anzuhören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/12#abs-6 (6) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters einmal um ein Unterrichtshalbjahr, im Fall der Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung um höchstens acht Monate verlängert werden, wenn der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar ein selbstständiger Lehrauftrag nicht übertragen werden kann. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zu stellen. Hierzu erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Beurteilung schriftlich oder elektronisch, die der Schulaufsichtsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übermitteln ist. Dabei sind auch die Beurteilungen der Mentorinnen und Mentoren zu berücksichtigen, die ebenfalls zu dokumentieren und der Personalakte beizulegen sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/12#abs-7 (7) Auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst unter Anrechnung von Ausbildungszeiten, die im Rahmen eines bereits absolvierten Vorbereitungsdienstes erbracht wurden, oder von Zeiten einschlägiger Berufspraxis um höchstens ein Unterrichtshalbjahr verkürzt werden.